
Die Stadthalle Neuss und das Zeughaus werden von der Neusser Marketing GmbH & Co. KG (NM) verwaltet und zu den jeweils gültigen Miettarifen vermietet.
Des Weiteren erbringt die Neusser Marketing GmbH & Co. KG Serviceleistungen folgenden Umfangs: Ton- und Lichttechnik, Stuhl- und Tischauf- und -abbau, Erstellen von Ausstellungsständen und Stellwänden. Diese Leistungen verstehen sich inklusive Montage, Demontage, elektrische Anschlüsse und Verkabelungen sowie Transport. Die Leistung erfolgt zu den jeweils gültigen Tarifen.
Diese Hallen, die darin befindlichen Säle, Konferenzzimmer, die sonstigen Flächen, die technischen und sanitären Einrichtungen u. ä. werden aufgrund eines schriftlich abzuschließenden Mietvertrags überlassen.
Die Konkretisierung des Mietobjekts erfolgt im Mietvertrag. Vermieterin ist die Neusser Marketing GmbH & Co. KG. Der im Mietvertrag angegebene Mieter ist für die im Mietobjekt durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Eine Überlassung des Mietobjekts, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besuchern oder anderen Dritten und der Neusser Marketing GmbH & Co. KG. Der Mieter hat der Neusser Marketing GmbH & Co. KG einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjekts anwesend und für die Vermieterin erreichbar sein muss.
Das jeweilige Mietobjekt wird nur zu dem Zweck bereitgestellt, der durch den Mietvertrag festgelegt ist. Es wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem es sich befindet. Es dürfen vom Mieter ohne besondere Zustimmung der Vermieterin keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden.
Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrags, spätestens aber 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der Neusser Marketing GmbH & Co. KG genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung mittels eines Ablaufplans (z.B. Proben, Einlass, Bestuhlung, techn. Einrichtung) anzugeben. Dieser Ablaufplan wird als Durchführungsanweisung durch die Vermieterin schriftlich festgelegt und ist Bestandteil des Mietvertrags.
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Änderungen der Mietzeit haben Nachforderungen der Vermieterin bzw. Dritter zur Folge. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und sind mit der Vermieterin vor Abschluss des Mietvertrags zu vereinbaren. Eingebrachte Gegenstände sind vom Mieter innerhalb der Mietdauer restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Mietzeit können sie kostenpflichtig entfernt oder auch bei Dritten auf Kosten des Mieters eingelagert werden. Eine Haftung hierfür wird von der Vermieterin ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Neusser Marketing GmbH & Co. KG behält sich ausdrücklich die Berechnung der über das übliche Maß hinausgehende Bereitstellungs- und Reinigungskosten vor.
Soweit nichts anderes vereinbart, richtet sich die Miete nach dem am Tage der Veranstaltung geltende Miettarif in der durch den Rat der Stadt Neuss jeweils beschlossenen Fassung. Die mietvertraglich vereinbarte Miete muss, sofern nichts anderes vereinbart, spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzüge auf dem angegebenen Konto der Neusser Marketing GmbH & Co. KG eingegangen sein. Vereinbarte Nebenkosten sowie andere an die Vermieterin zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserteilung fällig.
Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf werden bis zur Höhe der Ansprüche der Vermieterin im Voraus an die Vermieterin abgetreten.
Die Vermieterin ist berechtigt, gleichzeitig mit dem Mietzins eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf u. ä.) ist die Mehrwertsteuer vom Mieter zu entrichten. Die rechtzeitige Anmeldung vergnügungssteuerpflichtiger Veranstaltung obliegt dem Mieter.
Der Anmeldenachweis ist vom zahlungspflichtigen Mieter vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist auf Verlangen der Neusser Marketing GmbH & Co. KG vor der Veranstaltung nachzuweisen. Den Mitarbeitern der Ordnungsbehörden und der Finanzbehörden ist jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungen zu gestatten.
Veränderungen an den Mietgegenständen und Einbauten, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin und gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder her.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Vermieterin die Räumungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters selbst durchführen lassen. Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal oder auf Anweisung der Vermieterin bedient werden. Das selbstständige Anschließen der technischen Versorgungseinrichtungen ist ausdrücklich untersagt.
Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler sowie Zu- bzw. Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, der Zugang zum Feuerwehrwachraum ebenso die Ausgänge und Notausgänge müssen unbedingt frei und unverstellt bleiben. Das Benageln und Bekleben von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet.
Material, welches die Neusser Marketing GmbH & Co. KG nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit der Vermieterin zulässig.
Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Mieter haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden einschl. etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden. Der Mieter hat die Neusser Marketing GmbH & Co. KG von allen Schadensersatzansprüchen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen. Wird durch Schäden an der Mietsache oder ihre notwendige Beseitigung die Neuvermietung des Mietobjekts behindert, so haftet der Mieter für den entstandenen Mietausfall. Die Neusser Marketing GmbH & Co. KG haftet in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung der Neusser Marketing GmbH & Co. KG ist ausgeschlossen. Für vom Mieter eingebrachte Sachen übernimmt die Neusser Marketing GmbH & Co. KG keine Haftung. Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung inkl. Mietsachschäden (Veranstalter-Haftpflicht) abzuschließen und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Neusser Marketing GmbH & Co. KG ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Mieter gegenüber zu erklären. Macht die Neusser Marketing GmbH & Co. KG von ihren Rechten nach a) - e) Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entgangenen Gewinns.
Ist die Neusser Marketing GmbH & Co. KG für den Mieter in Vorlage getreten mit Kosten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Vermieterin gegenüber verpflichtet. Führt der Mieter aus irgendeinem, von der Neusser Marketing GmbH & Co. KG nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, so bleibt er zur Zahlung der Gesamtmiete inkl. Anfallender Nebenkosten verpflichtet; ersparte Anwendungen der Neusser Marketing GmbH & Co. KG sind anzurechnen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, einen höheren Schaden zu ersetzen, wozu auch Schadenersatzansprüche des Pächters des gastronomischen Bereichs zählen.
Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt der jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist hierbei die Neusser Marketing GmbH & Co. KG für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten sind, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlage der Neusser Marketing GmbH & Co. KG gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt in keinem Fall unter den Begriff "höhere Gewalt".
Die gesamte Bewirtschaftung bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der Neusser Marketing GmbH & Co. KG ist ausschließlich Sache der Vermieterin oder der von ihr eingesetzten Pächter. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf, wie Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc. … Nach besonderer Vereinbarung wird im Einzelfall dem Mieter gegen Bezahlung gestattet, auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der Vermieterin Programme, Tonträger bzw. Waren aller Art selbstständig zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.
Die Eintrittskarten können von der Vermieterin gegen Kostenerstattung geliefert werden. Den Aufdruck (Bezeichnung der Veranstaltung, Name des Veranstalters, Veranstaltungstag und -beginn, Kartenpreis, Stuhl- oder Tisch-Nummer) hat der Mieter fristgerecht der Vermieterin mitzuteilen. Die Neusser Marketing GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Rückseite der Eintrittskarte zu Werbezwecken zu verwenden, ohne dass der Mieter hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann. Die Neusser Marketing GmbH & Co. KG behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherheitskräfte (Polizei, Feuerwehr, Ordnungsdienst) unentgeltlich in Anspruch zu nehmen; dafür stellt der Mieter mindestens 6 Eintrittskarten der Vermieterin zur Verfügung. Der Neusser Marketing GmbH & Co. KG steht für jede Veranstaltung darüber hinaus die im Mietvertrag festgelegte Freikartenzahl unentgeltlich zur Verfügung.
Die Bewirtschaftung der Besucher-Garderoben obliegt der Vermieterin. Die Neusser Marketing GmbH & Co. KG trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des aushängenden Tarifs von den Besuchern zu entrichten, eine entsprechende Garderoben-Versicherung wird von der Neusser Marketing GmbH & Co. KG abgeschlossen.
Die Übernahme der Garderobengebühr durch den Mieter kann vereinbart werden.
§ 14 SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
Der Mieter hat die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes und der Durchführung der Veranstaltung die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Dies sind insbesondere
• das Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 (BGBI. I, Seite 1246),
• die Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 (BGBI, Seite 2179),
• die Versammlungsstättenverordnung vom 20.09.2002 (GV.NRW., Seite 454),
• die Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 (BGBI. I, Seite 3777),
die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen des VDE und insbesondere die für die Einrichtungen und Anlagen des Mietobjekts geltenden technischen Vorschriften, insbesondere
• BGV A 1, A 2
• BGV-A 3,
• BGV-C 1,
• DIN 0100,
• DIN 0105,
• DIN 0701/0702
und die von der Vermieterin erlassenen Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen, die an den Einrichtungen und Anlagen des Mietobjekts angebracht sind.
Der Mieter ist insbesondere verpflichtet,
• bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen mit der Vermieterin zusammen zu arbeiten und, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, je nach Art der Tätigkeiten die Vermieterin und ihre Beschäftigten insbesondere über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigen zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren mit ihr abzustimmen,
• sich je nach Art der Tätigkeit zur vergewissern, dass die Beschäftigten der Vermieterin, die bei seiner Veranstaltung tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit angemessene Anweisungen erhalten haben.
• sicher zu stellen, dass alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen des Mietobjektes einschließlich des Anschließens an das Licht- oder Kraftnetz nur vom Personal der Vermieterin bedient werden,
• sicher zu stellen, dass von ihm eingebrachte technische Einrichtungen, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen den Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen,
• die Vermieterin über von ihm eingebrachte technische Einrichtungen zu unterrichten, und alles zu tun, damit die Vermieterin sich mit diesen vertraut machen und die Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik wahrnehmen kann,
• seinen Beschäftigten die von der Vermieterin erlassenen Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen zugänglich zu machen und die Kenntnisnahme davon sicher zu stellen,
• beim Anschluss eigener handgeführter Werkzeuge oder anderer ortsveränderlicher Geräte für die Sicherung durch FI-Schutzschaltungen zu sorgen.
Die Anordnungen des Personals der Vermieterin sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zu beachten.
Dem Personal oder dem Beauftragten der NM, der Polizei, der Feuerwehr, dem Sanitätsdienst sowie Bediensteten der zuständigen Behörden ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.
§ 15 BENUTZUNGSORDNUNG
Es dürfen nur solche Einrichtungen genutzt werden, die für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit notwendig sind.
Die Benutzung darf nur von den entsprechend dieser AVB's darin unterwiesenen Personen erfolgen. Grundsätzlich besteht in der gesamten Halle ein Rauch- und Feuerverbot. Eventuelle Ausnahmen bestimmen sich nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW, das Bestandteil dieses Vertrages ist.
Im gesamten Hallenbereich sind Schweißen, Schleifen, Löten, Lackieren, Kochen und alle weiteren Tätigkeiten, die Personen und Sachen gefährden können, verboten.
Je nach Art der Veranstaltungsdramaturgie kann in Absprache mit der Feuerwehr und der NM über Ausnahmen entschieden werden, z.B. Nebelmaschinen, Rauch-, Pyrotechnik. Der nichtgenehmigte Einsatz von Nebelmaschinen kann zu Fehleinsätzen der Feuerwehr führen. Die Gebühren hierfür werden an den Verursacher bzw. dessen Firma weitergegeben.
Fahrzeuge mit Diesel- und Ottomotoren dürfen nur in die Halle eingebracht werden, wenn sie entsprechend umgerüstet sind: Tank leer und mit Stickstoff befüllt, Batterie abgeklemmt.
Alle Dekorationsmaterialien müssen mindestens schwer entflammbar sein, Nachweis erforderlich.
Die ortsveränderlichen Elektrogeräte müssen mit einem FI-Schutzschalter 30 mill. Amper abgesichert sein.
Eingebrachte und aufgebaute Traversensysteme müssen einen Potenzialausgleich haben. Es dürfen nur zugelassene Systeme verwendet werden. Die Zulassung, Belastungstabellen und Aufbauanleitung sind vor Ort vorzulegen.
Der geplante technische Aufbau ist in genügender Zeit vor der Veranstaltung mit den Mitarbeitern der NM abzusprechen, gegebenenfalls sind entsprechende Genehmigungen einzuholen. Ein Verantwortlicher für den Aufbau ist der NM namentlich zu benennen.
Alle über Kopf angebrachte Gegenstände müssen gegen Herabfallen gesichert sein (VGB Bühnen und Studios).
Sämtliche in der Stadthalle tätigen Firmen sind für die Schutzausrüstung ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Bei Nichtnutzung der persönlichen Schutzausrüstungen haftet im Schadensfall ausschließlich die Firma des Beschäftigten. Eine Haftung für die NM und ihre Mitarbeiter ist nicht gegeben.
Alle in der Halle veranstaltungsbedingt entstandenen Schäden durch den Veranstalter oder seiner Subunternehmer sind von ihm zu ersetzen. Vor und nach der Veranstaltung wird ein Protokoll über den Hallenzustand mit einem Vertreter der NM und des Veranstalters angefertigt. Dies ist dann Grundlage eventueller Schadensersatzforderungen.
Bei Verstößen gegen diese Hausordnung können in schwerwiegenden Fällen Hausverbote erteilt werden. Sollte dies zusätzliche Kosten für den Mieter verursachen, ist dies ausschließlich von ihm zu tragen. Dies gilt auch bis zum Ausfall von Veranstaltungen für Regressforderungen des Mieters und Dritter.
Alle von der Halle zur Verfügung gestellten Materialien (wie z.B. Podeste, Stellwände, Scheinwerfer, Stromanschlüsse und Unterverteilungen, Tonanlagen, zusätzlich im Vertrag nicht vereinbarte Installationsmaßnahmen und Verlängerung der Arbeitszeiten) rechnen sich nach dem jeweils gültigen Miettarif.
Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Mieter. Soweit nicht anderes vereinbart ist, fordert die Vermieterin für Rechnung des Mieters nach Bedarf Feuerwachen und Personal für den Sanitätsdienst an.
Die von der NM beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern im Mietobjekt das Hausrecht aus.
Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
Erfüllungsort ist Neuss.
Gerichtsstand ist Neuss. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sofern eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingung unwirksam ist, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags nicht berührt.
Neuss, Januar 2009
Neusser Marketing GmbH & Co. KG
Verwaltung:
Oberstr. 7 – 9 · 41460 Neuss
Tel.: 02131 908300 · Fax.: 02131 277389